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   BVerwG, 29.11.1967 - VI C 38.65   

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BVerwG, 29.11.1967 - VI C 38.65 (https://dejure.org/1967,1500)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1967 - VI C 38.65 (https://dejure.org/1967,1500)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1967 - VI C 38.65 (https://dejure.org/1967,1500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entlassung eines Beamten in den Ruhestand - Bemessung von Versorgungsbezügen - Rechtsanspruch auf Beförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.01.1963 - VI C 184.60

    Berechnung des Versorgungsanspruchs eines Oberdirektor-Stellvertreters der

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1967 - VI C 38.65
    Hierfür sei auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - anzuführen, in dem es heiße: "Dem im ausländischen öffentlichen Dienst wahrgenommenen Amt entspricht die Besoldung (Vergütung), die der Beamte nach deutschem Recht erhalten hätte, wenn er im deutschen öffentlichen Dienst einen seinem ausländischen Amt nach Aufgabenkreis und Rang gleichen Posten bekleidet hätte." Dem Amt des 1. Kassenkontrolleurs bei der Eisenbahndirektion Pilsen entspreche aber der gleiche Posten im Dienst der Deutschen Bundesbahn, also dem des 1. Verkehrskontrolleurs eines Bundesbahnverkehrsamtes, einer Amtmannstelle.

    Diesen Rechtsirrtum hat der erkennende Senat bereits in seinem auch vom Kläger angeführten Urteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - (DÖD 1963 S. 157) klargestellt (vgl. auch das Urteil des II. Senats vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -).

  • BVerfG, 14.01.1954 - 1 BvR 409/53

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Wiedereinstellung von Richter im Jahre

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1967 - VI C 38.65
    Zutreffend ist das Berufungsgericht dabei davon ausgegangen, daß der Kläger für sich nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 255) herleiten kann, das unter bestimmten Voraussetzungen den bezeichneten Formmangel bei Ernennungen in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch als der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegenstehend erachtet.
  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 200.60

    Verletzung des Gleichheitssatzes durch unterschiedliche Behandlung der Direktoren

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1967 - VI C 38.65
    Diesen Rechtsirrtum hat der erkennende Senat bereits in seinem auch vom Kläger angeführten Urteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - (DÖD 1963 S. 157) klargestellt (vgl. auch das Urteil des II. Senats vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -).
  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 118.67
    Entscheidend kommt es vielmehr, wie im Leitsatz des Urteils vom 30. Januar 1963 hervorgehoben, beim Vergleich auf den (abstrakten) Aufgabenkreis und auf den Rang an; handelt es sich um einen Bediensteten, der - wie hier wohl der Kläger - in eine größere Beamtenhierarchie nach den diesen Einrichtungen wesenseigentümlichen Grundsätzen eingegliedert war, so wird regelmäßig als geeignetes und entscheidendes Vergleichskriterium die im Dienstrang sich ausdrückende Einstufung innerhalb dieser Hierarchie in den Vordergrund treten (Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 38.65 -).
  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 124.65

    Versorgung der aus dem Herkunftsland vertriebenen Volksdeutschen Berufssoldaten -

    Die dargelegte Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 steht im Einklang mit den Ausführungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 38.65 -, die für den Vergleich der Rechtsstellungen im Dienst des Herkunftslandes und im deutschen öffentlichen Dienst ungeachtet eines "möglicherweise überwertigen Aufgabenbereiches" des Betroffenen entscheidend auf "die im Dienstrang sich ausdrückende Einstufung" innerhalb der Beamtenhierarchie einer technischen Großverwaltung (Böhmisch-Mährische Bahnen) abstellen.
  • BVerwG, 19.09.1969 - VI C 25.66

    Begriff der "volksdeutschen Vertriebenen" - Ermittlung eines dem ungarischen

    In einem solchen Fall wie dem vorliegenden, in dem sich also nicht schon durch einen generellen Vergleich der Ämter bzw. Dienstgrade und Dienstränge innerhalb der Ämter- und Rangordnungen des Herkunftslandes und des deutschen öffentlichen Dienstes der vergleichbare Rechtsstand (Amt im statusrechtlichen Sinne) unschwer ermitteln läßt, kommt es für den nach § 32 G 131 erforderlichen Vergleich entscheidend auf die Besoldung an, die der Beamte nach deutschem Recht erhalten hätte, wenn er im deutschen öffentlichen Dienst einen seinem ausländischen Amt nach Aufgabenkreis und Rang gleichen Dienstposten bekleidet hätte (vgl. Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - [DÖD 1963, 157], vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -, vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 170.62 -, vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 104.64 -, vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 38.65 -, vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [DÖD 1969, 71], vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 124.65 - und vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 118.67 -).
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